Wahlleistungsvereinbarungen sorgen immer wieder für Streitigkeiten – oft, weil diese schlicht nicht eingehalten werden. Dabei haben Patienten einen klaren Anspruch auf die vereinbarte Leistung. Werden Vereinbarungen ignoriert, riskieren Krankenhäuser nicht nur den Gebührenanspruch, sondern auch Haftungsprobleme und potenziell strafrechtliche Konsequenzen.
Ein häufiger Fehler: Die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt wird umgangen. Hier ist Vorsicht geboten. Individuelle Absprachen sind zu respektieren, sonst droht eine Haftung aufgrund unwirksamer Einwilligung.
Die Lösung? Klare, umsetzbare Vereinbarungen und ein striktes Festhalten an diesen. Wo das nicht möglich ist, braucht es eine einvernehmliche Klärung mit dem Patienten – im Zweifel auch durch Terminverschiebung.
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